II Mitgliedschaft und Vertretung
Artikel 4
Mitglieder können alle Skiclubs sein, die Mitglied von Swiss-Ski und dem Bündner Skiverband (BSV) sind. Über die Mitgliedschaft entscheidet die Delegiertenversammlung des Nordic Mittelbünden (NMB) mittels einfachem Mehr. Bei der Aufnahme in den NMB ist pro Mitglied eine einmalige Gebühr von Fr. 1000.-- zu entrichten. Im Anhang sind die Mitglieder namentlich aufgelistet. Natürliche oder juristische Personen, die den NMB unterstützen, können vom Vorstand zu Gönnern ernannt werden.
Artikel 5
Die Ablehnung eines beitrittswilligen Clubs kann nur aus wichtigen Gründen mit Zweidrittelmehrheit der an der Delegiertenversammlung abgegebenen Stimmen erfolgen. Die Ablehnungsgründe sind dem beitrittswilligen Club schriftlich zu eröffnen.
Artikel 6
Clubs, die den Verpflichtungen gegenüber dem NMB nicht nachkommen, die Statuten, Reglemente oder die Interessen des Vereins in grober Weise missachten, können mit Zweidrittelmehrheit der an der Delegiertenversammlung abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
III Organe
Artikel 7
Die Organe des NMB sind:
Delegiertenversammlung
Vorstand
Kontrollstelle
Artikel 8
Um in den Vorstand gewählt zu werden, ist die Mitgliedschaft in einem dem
NMB angehörigen Club Voraussetzung.
Artikel 9
Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe beträgt 3 (drei) Jahre. – Das für eine Wahl zuständige Organ kann ein gewähltes Mitglied aus wichtigen Gründen nach dessen Anhörung jederzeit seines Amtes entheben.
IV Delegiertenversammlung
Artikel 10
Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ des NMB.
Artikel 11
Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Delegierten der Clubs mit folgendem Stimmrecht zusammen:
1 Stimme Grundquote pro Club
1 Stimme Grundquote für aktive Trainingsgruppe
Sämtliche Stimmen eines Clubs müssen bei Abstimmungen einheitlich durch einen Delegierten abgegeben werden. – Clubs, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem NMB bis zum 30. April des Geschäftsjahres nicht nachgekommen sind, haben an der Delegiertenversammlung kein Stimmrecht.
Gönner sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Delegiertenversammlung teilzunehmen.
Artikel 12
Die ordentliche Delegiertenversammlung muss spätestens zwei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden.
Die ordentliche Delegiertenversammlung ist zuständig für folgende NMB-Geschäfte:
Feststellung der vertretenen Stimmen
Wahl der Stimmenzähler
3. Genehmigung des Protokolls
4. Jahresberichte
5. Rechnungsablage / Revisorenbericht / Entlastung des Vorstandes
6. Festsetzen des Mitglieder- sowie des Kaderbeitrages
7. Budget
8. Wahlen
a) Präsident
b) Vorstandsmitglieder
c) Kontrollstelle
9. Anträge
10. Verschiedenes
Anträge müssen mindestens einen Monat vor der Delegiertenversammlung dem Präsidenten eingereicht werden. – Wahlvorschläge können an der Delegiertenversammlung anlässlich des Traktandums 8 (Wahlen) eingereicht werden.
Artikel 13
Die Delegiertenversammlung wird durch den Präsidenten oder bei seiner Verhinderung durch den Vize-Präsidenten geleitet. An der Delegiertenversammlung kann nur über traktandierte Geschäfte Beschluss gefasst werden.
Über die Verhandlungen der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Artikel 14
Die Abstimmungen und Wahlen sind offen vorzunehmen, sofern nicht durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen geheime Durchführung beschlossen wird. Bei Abstimmungen über Sachgeschäfte gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Artikel 15
Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung muss durch den Vorstand einberufen werden, wenn dringende NMB-Geschäfte dies erfordern. Weiter kann eine ausserordentliche Delegiertenversammlung von mindestens einem Fünftel der dem NMB angehörenden Clubs, die zusammen mindestens einen Fünftel der NMB-Stimmen gemäss Artikel 11 besitzen, verlangt werden. Sodann kann durch Beschluss der ordentlichen Delegiertenversammlung eine ausserordentliche Delegiertenversammlung einberufen werden.
Artikel 16
Die Clubs werden mindestens 20 Tage vor der Delegiertenversammlung unter Mitteilung der Traktanden schriftlich eingeladen. Alle ordnungsgemäss einberufenen Versammlungen sind beschlussfähig.
V Vorstand
Artikel 17
Der Vorstand besteht aus:
Präsident
Vize-Präsident/Aktuar
Leiter Finanzen
Der Vorstand konstituiert sich selbst; Ämterkumulation ist zulässig. – Es steht dem Vorstand frei, Interessenvertreter zu definieren und in einem erweiterten Vorstand zu den Beratungen beizuziehen.
Artikel 18
Der Vorstand vertritt den NMB nach aussen. Er ist zuständig für alle Geschäfte, die nicht in die Kompetenz der Delegiertenversammlung fallen. Seine Aufgaben umfassen im Besonderen:
Führung des NMB
Umsetzen der Politik des Bündner Skiverbandes sowie von Swiss-Ski
Einstellung und Betreuung von Angestellten
Beschaffung der erforderlichen Finanzen
Artikel 19
Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen. Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. – Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. - Der Vorsitz einer Sitzung führt der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung der Vize-Präsident. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.
Artikel 20
Die Aufgaben des Vorstands umfassen:
Erlass und Änderung von Reglementen
Beschaffung der erforderlichen Finanzen in Zusammenarbeit mit dem Vorstand
Überwachung und Koordination der Tätigkeiten der Clubs
Publizitätswesen (Medien; Homepage etc.)
Durchführung von Informationsanlässen für die Clubs
Festlegung Selektionskriterien; Kaderselektion
Rennorganisation und Betreuung
VI Kontrollstelle
Artikel 21
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnungen und erstattet der Delegiertenversammlung schriftlichen Bericht. Sie stellt der Delegiertenversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Leiter Finanzen und Vorstand.
VII Mitgliederbeiträge
Artikel 22
Die Mitglieder haben ihre Beiträge bis Ende September des laufenden Geschäftsjahres an den NMB zu leisten.
VIII Vereinsvermögen
Artikel 23
Das Vermögen des NMB bildet sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, Sponsoringbeiträgen, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.
Artikel 24
Für die Verbindlichkeiten des NM haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des NM ist ausgeschlossen. – Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des NMB erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vermögen des NMB.
IX Statutenänderung und Auflösung
Artikel 25
Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel aller Mitglieder an der Delegiertenversammlung erforderlich. Für die Annahme eines Änderungsantrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig. – Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Delegiertenversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.
Im Falle der Auflösung des NM bestimmt die Delegiertenversammlung mit einfachem Mehr über die Aufteilung des Liquidationserlöses.
X Verschiedenes
Artikel 26
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Mai bis zum 30. April.
Diese Statuten wurden an der ausserordentlichen Delegiertenversammlung des NMB vom 16. Mai 2008 genehmigt und per sofort in Kraft gesetzt.
Chur, 16. Mai 2008
Der Präsident Der Aktuar
Mario Vinzens Johann Menn